Weil es eigentlich viel wichtiger ist, als manch einer denkt, hier noch ein wenig mehr nützliches Wissen zu den Inhalten eines Grundbuchs.
Die dritte Abteilung im Grundbuch vermerkt die Grundpfandrechte, also vereinfacht gesagt, die Hypotheken. Hat ein Eigentümer einen Kredit für den Erwerb der Immobilie aufgenommen, wird die Grundschuld für die finanzierende Bank dort eingetragen.
Wir nehmen an, Sie haben ein Haus von Ihren Eltern geerbt. Im Laufe der Finanzierung hatten Ihre Eltern vor Jahren einen Kredit auf die Immobilie aufgenommen, der damals in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen worden ist. Zum Laufzeitende hin, war der Kredit abbezahlt und die Bank hat Ihren Eltern eine Löschungsbewilligungsurkunde im Original zugesendet! Die Grundschuld selbst ist aber im Grundbuch stehen geblieben. Sprich Ihre Eltern, haben beim Grundbuchamt die Löschung der eingetragenen Grundschuld nicht beantragt.
Nein – das ist nicht zwingend notwendig. Es hat den Vorteil, dass wenn Sie später noch einmal einen Kredit auf die Immobilie aufnehmen müssten – zum Beispiel für eine neue Heizung – bekommen Sie relativ schnell und unkompliziert bei der Bank, welche im Grundbuch eingetragenen ist, einen neuen Kredit.
Information: Solange Sie die Immobilie nicht verkaufen möchten, können Sie also auf die Löschung verzichten.
Wenn Sie die Immobilie nun verkaufen möchten, dann müssen alle noch im Grundbuch eingetragenen Lasten, also auch Grundschulden, die in Abteilung III des Grundbuches stehen, gelöscht werden. Ab hier wird die Löschung elementar wichtig, und zwar dann, wenn ein neuer Käufer gefunden ist, der Notarvertrag unterschrieben worden ist und der Notar die Löschung aller Einträge, die jetzt nicht mehr ins Grundbuch gehören, beantragen muss!
Eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld einer Bank kann nur ein Notar, mit der Original Löschungsbewilligung der Bank, beim Grundbuchamt unkompliziert löschen lassen.
Ist die Original Löschungsbewilligung der eingetragenen Bank nicht mehr auffindbar, setzt sich unter gewissen Umständen ein sehr langatmiger Prozess in Gang. Dieser unangenehme Weg kann im schlimmsten Fall aber auch dazu führen, dass der Käufer nicht wie geplant zahlen kann. Und wenn dieser Fall eintritt, er vielleicht deswegen auch das Interesse an der Immobilie gänzlich verliert. Um diese Problematik gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollten solche Fehler im Vorfeld unbedingt überprüft und geklärt werden.
In unseren vielen Fallbeispielen handelt es sich immer zu 100 % wahre Erlebnisse, die wir innerhalb unserer siebzehn jährigen Tätigkeit als Immobilienmakler LIVE erlebt haben. In allen Fällen konnten wir für unsere Kunden sämtliche rechtlichen Probleme aus dem Weg schaffen – auch wenn es zuvor bei der Auftragsvergabe ganz anders ausgesehen hat.
Wenn Sie jetzt in Sachen Grundbuch noch Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne mit Rat und Tat.
»Sichere, einfache und bequeme Vermarktung Ihrer Immobilie mit Konzept.«
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