Komische Frage, sagen Sie sich jetzt vielleicht. Klar kenne und verstehe ich den Inhalt meines Grundbuchs genau. Wenn dem so ist, dann ist ja alles gut. Leider müssen wir in der Realität oft etwas anderes beobachten.
Wir beginnen bei jedem Verkaufsauftrag erst einmal damit, die kompletten Unterlagen für die Immobilie aufzuarbeiten, oder sie zu beschaffen. Dazu gehört auch immer ein aktueller Grundbuchauszug. Dieser wird auch immer von der Bank eines Interessenten verlangt und darf nicht älter als drei Monate sein.
Der Eigentümer hat uns erklärt, dass er zu 100 % davon überzeugt ist, dass ein Wegerecht zu seinem Haus, welches über das Flurstück seines Nachbarn führt, vorliegt – schließlich fahre er schon seit über zehn Jahre darüber. Von einer schriftlichen Eintragung im Grundbuch wusste er nichts.
Ein vorhandenes Wegerecht steht im Grundbuch immer in Abteilung II. Aber oft nicht im eigenen Grundbuch, sondern in dem Falle unseres Beispiels, im Grundbuch des Nachbarn. Somit konnten wir das Wegerecht genau darlegen und konnten vor dem Verkauf alle notwendigen Unterlagen und Urkunden dafür besorgen.
Aber was passiert, wenn im Grundbuch des Nachbarn kein Wegerecht eingetragen worden wäre? Was ist nun zu tun? Vielleicht wurde das Wegerecht als Baulast* eingetragen. Das wäre jetzt noch die große Hoffnung und man würde dies beim zuständigen Katasteramt erfahren.
Aber gibt es auch keine eingetragene Baulast für das Wegerecht, besitzen Sie ein sogenanntes „Helikopter-Grundstück“ **.
Ist ein Interessent gefunden und möchte Ihre Immobilie kaufen, benötigt er dazu in der Regel eine Finanzierung. Sobald die Bank aber sieht, dass es sich um ein Haus/Grundstück handelt, zu dem es kein gesichertes Wegerecht gibt, es sich also um ein Helikopter Grundstück handelt, wird der Kaufinteressent große Schwierigkeiten haben, den Kredit zu bekommen. Fast alle Banken finanzieren solche Immobilien/Grundstücke nicht.
Das bedeutet für Sie als Verkäufer im Zweifelsfall, dass Ihre Immobilie/Grundstück als nicht zu verkaufen gilt, genauer gesagt, nur sehr weit unter dem Wert/Kaufpreis verkauft werden kann.
Eine Kunde beauftragt uns, sein Reihenhaus zu verkaufen. Es stehen fünf Reihenhäuser vor Ort, seins ist das letzte in der Reihe. Der Weg dorthin, glaubt er, ist sein Eigentum, da er das Haus geerbt hat und sein Vater ihm das immer so gesagt hat. Im Grundbuch wird dieser Weg aber nicht erwähnt und es stellt sich raus, der Weg ist rechtlich gesehen nur mit einem Miteigentumsanteil versehen. Was in dem Fall optimal für den Eigentümer war. Er hatte somit auf jeden Fall den Weg zu seinem Haus gesichert. Auch hier konnten wir dann im Vorfeld alle Urkunden zum Miteigentumsanteil und die Grundbücher der Nachbarn beschaffen und somit das Wegerecht problemlos darstellen.
An dieser Stelle angekommen, könnten wir Ihnen gerade zum Thema Wegerecht noch unendlich viele Fälle nennen, wo dieser Sachverhalt im Vorfeld nicht geklärt worden war. Im Falle einer Beauftragung lassen wir Sie nicht im Stich – versprochen! Bisher konnten wir alle Fälle klären und anschließend alle Immobilien erfolgreich verkaufen. Unsere Kunden sparten hierdurch viel Zeit und Geld.
Vermeiden Sie unnötige Fehler. Wenn Sie sich jetzt nicht absolut sicher über die Bedeutung des Inhaltes Ihres Grundbuchs sind, beraten wir Sie gerne und in Ruhe.
Wir freuen uns über einen Anruf oder eine E-Mail von Ihnen.
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